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Betriebsrats-Newsletter - Ausgabe 06/ 2022
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
herzlich Willkommen zum sibten digitalen BR Newsletter.
 
Dieser Newsletter soll die analogen Informationstafeln in den Werken ergänzen und somit allen von Euch, egal wo Ihr aktuell arbeitet, die Informationen aus erster Hand zur Verfügung stellen.
 
Da uns aktuell vermehrt Anfragen zum Umgang mit der gültigen Konzernbetriebsvereinbarung "Mobiles Arbeiten" und der Aufhebung der Home-Office-Pflicht erreichen, haben wir nachfolgende Zusammenstellung erstellt.
 
 
Viel Spaß beim Lesen!
 
Solltest Du Kolleginnen und Kollegen kennen, die den Newsletter nicht abonniert haben aber für die diese Informationen wichtig sein können, leite die Mail doch einfach weiter. Den Link zur Anmeldung findet Ihr zusätzlich auch hier: Zur Anmeldung
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Betriebsrat der dormakaba Deutschland GmbH
Mobile Arbeit
 
Worüber reden wir?
In der gesamten Diskussion werden immer die Begriffe mobile Arbeit und Telearbeit genannt. Eine klare Definition zu Home-Office gibt es nicht.
 
Die weitverbreitetste Definition von mobiler Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin die Arbeit anlassbezogen auch von einem anderen Ort als dem eigentlichen Hauptarbeitsplatz im Büro verrichtet.
 
Bei der Telearbeit wird die Arbeit dauerhaft außerhalb des Unternehmensstandortes, also zum Beispiel von zu Hause aus, erledigt.
 
Die Begrifflichkeit Home-Office wird in diesem Zusammenhang oft mit Telearbeit verwechselt. Für viele ist das jedoch eine Mischung aus der mobilen Arbeit und Telearbeit, also eine dauerhafte Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten und trotzdem bei Bedarf ins Büro zu kommen.
 
Betriebsvereinbarung „Mobile Arbeit“ seit 2019 in Kraft.
Vor dem Hintergrund der sich ändernden Arbeitswelt und dem beidseitigen Wunsch nach Flexibilität in der Arbeitsplatzgestaltung, haben sich Betriebsrat und dormakaba auf eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit, schon im Vorfeld der Pandemie verständigt.
 
2019 war für uns als Betriebsrat die soziale Bindung (persönliche Kontakt untereinander) wichtig, daher steht in der KBV, dass in der Regel nur 1/3 der vertraglichen Arbeitszeit, gemessen in einem Zeitraum von drei Monaten, mobil gearbeitet werden kann.
 
Mit Einsetzten der Pandemie haben sich bei dormakaba, innerhalb von Wochen, die Arbeitsabläufe und Kommunikationswege radikal geändert. MS Teams ist Teil der täglichen Arbeitsroutine geworden und viele Prozesse sind nun digital, was den Prozess und die Möglichkeit für die mobile Arbeit begünstigt.
 
 
Home-Office-Pflicht ist beendet
Während der Pandemie hat der Gesetzgeber, zum Schutz der Gesellschaft und der Arbeitnehmer, im Infektionsschutzgesetzt (vgl. §28b Abs 4) befristet geregelt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Arbeit von zu Hause anbieten mussten und die Mitarbeiter dieses Angebot annehmen mussten (Home-Office-Plicht). Diese Regelung ist zum 20. März 2022 gestrichen worden.
 
Mit diesem Wegfall der gesetzlichen Regelung greifen nun wieder die Regelungen aus der Betriebsvereinbarung.
 
dormakaba hat in der Kommunikation vom 24.03.2022 geregelt, dass weiterhin Homeoffice angeboten wird, jedoch Mitarbeiter, sofern die Bürosituationen es zulassen, wieder ins Büro zurückkommen sollten.
 
 
Gemeinsame Kommunikation und Absprache
Nach Auslauf der weiteren Coronaschutzmaßnahmen haben wir gemeinsam, auch wegen der andauernden Infektionslage, entschieden, dass die bei dormakaba eingeführten Maßnahmen bis auf weiteres in Kraft bleiben. Dies beinhaltet neben der angesprochenen Home-Office Möglichkeit auch die Pflicht zum Tragen von Masken auf öffentlichen Wegen oder in Besprechungen etc. Dies wurde von den Standortleitern EN und WUP gemeinsam mit uns kommuniziert.
 
Wie geht es denn jetzt weiter?
Wie schon beschrieben, haben wir aktuell die gültigen Regelungen (KBV Mobile Arbeit) und die vor einigen Tagen rumgeschickte Kommunikation das weiterhin Home-Office angeboten werden soll. Wenn es jetzt in Euren Bereichen zu Fragestellungen kommt oder zu Aufforderungen kommt das Home-Office zu verlassen, möchten wir euch die folgenden Inhalte der KBV Mobile Arbeit noch mal zur Seite stellen.
 
In der Präambel der KBV ist deutlich beschrieben, dass sich beide Parteien darauf einigten mobile Arbeit zunehmend zu fördern. Dabei ist mobile Arbeit, anlassbezogen zu beantragen bzw. zu genehmigen. Aus der jetzigen Sicht, ist die aktuell anhaltende Pandemiesituation natürlich ein entsprechender Anlass!
 
Mit diesem Anlass ist die mobile Arbeit nun mit Eurem Vorgesetzten zu besprechen. Sollte es an dieser Stelle zu keiner Einigung kommen, muss Euch das schriftlich mitgeteilt werden (vgl. §3 Abs 4f KBV Mobile Arbeit)
 
Gleiches gilt bei der Ausnahme von der 1/3 Regelung. Diese beschreibt, dass wegen der sonst wegfallenden "sozialen Bindung", mobile Arbeit in der Regel an maximal 1/3 der Arbeitszeit, im Zeitraum von drei Monaten, erfolgen soll. Eine Ausnahme kann der der anhaltende Infektionsschutz sein.
 
Sollte es weiterhin keine Einigung geben, stehen wir gerne beratend zur Seite.
 
 
Abschließend möchten wir aber auch noch die Themen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzsicherheit in den Fokus setzten. In der mobilen Arbeit kann der Arbeitgeber die vorstehenden Punkte nicht vollständig sicherstellen. Daher ist, bei dieser Form der Arbeit, die Pflicht zur Einrichtung des ergonomischen Arbeitsplatzes auf dem Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin übergegangen.
 
Wir möchten Euch daher bitten, die Arbeitsplatzergonomie besonders zu berücksichtigen.
 
 
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